Vereinssatzung

Sat­zung des Ver­eins Forum kri­ti­scher Wissenschaften

§ 1  Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Ver­ein führt den Namen »Forum kri­ti­scher Wis­sen­schaf­ten«. Er soll in das Ver­eins­re­gis­ter ein­ge­tra­gen wer­den und führt danach den Zusatz »e.V.«.
  2. Der Sitz des Ver­eins ist in Frank­furt am Main.
  3. Das Geschäfts­jahr ist das Kalenderjahr.

§ 2  Zweck des Vereins

  1. Der Zweck des Ver­eins ist die För­de­rung von Wis­sen­schaft und For­schung gemäß der §§ 51 ff. der Abga­ben­ord­nung des Kör­per­schafts­steu­er­ge­setz­tes (KStG).
  2. Der Sat­zungs­zweck wird ins­be­son­de­re ver­wirk­licht durch
  • die För­de­rung kri­ti­scher For­schung und Leh­re an der Goe­the-Uni­ver­si­tät. Hier­zu set­zen wir uns zum einen für die Schaf­fung von Pro­fes­su­ren und wis­sen­schaft­li­chen Nach­wuchs­stel­len im Bereich Kri­ti­scher Theo­rie ein. Zum ande­ren koor­di­nie­ren wir fach­be­reichs­über­grei­fen­de Impul­se und Koope­ra­tio­nen in die­sem Bereich und orga­ni­sie­ren gemein­sa­me Ver­an­stal­tun­gen wie öffent­li­che Tagun­gen, Vor­trags­rei­hen sowie uni­ver­si­tä­re Lehrveranstaltungen.
  • die Schaf­fung eines hoch­schul­po­li­ti­schen Forums, das den Raum ermög­li­chen soll für einen fach­be­reichs- und sta­tus­über­grei­fen­den Aus­tausch über die Fra­ge, was es in Frank­furt heißt und hei­ßen soll­te, kri­ti­sche Wis­sen­schaft zu praktizieren.
  • die För­de­rung der gemein­sa­men Anlie­gen der stu­den­ti­schen Initia­ti­ven und Fach­schaf­ten. In die­sem Zusam­men­hang set­zen wir uns für ver­schie­de­ne bil­dungs- und hoch­schul­po­li­ti­sche Anlie­gen ein, dar­un­ter: die Finan­zie­rung Auto­no­mer Tuto­ri­en an allen Fach­be­rei­chen, die Ein­rich­tung eines För­der­top­fes für stu­den­ti­sche Pro­jek­te und For­schungs­vor­ha­ben und das Ver­füg­bar­ma­chen von Räum­lich­kei­ten für stu­den­ti­sche Initia­ti­ven auf dem IG-Far­ben-Cam­pus sowie ihrer Vernetzung.
  • eine enge Zusam­men­ar­beit mit dem Refe­rat für poli­ti­sche Bil­dung des All­ge­mei­nen Stu­die­ren­den Aus­schuss (AStA).
  • durch die Ein­wer­bung von Dritt­mit­teln, durch die sta­tus- und fächer­über­grei­fen­de For­schungs­pro­jek­te im Umfeld der Uni­ver­si­tät Frank­furt finan­ziert wer­den sol­len. Lang­fris­ti­ges Ziel ist es dabei, einen uni­ver­si­täts­wei­ten, inter­dis­zi­pli­nä­ren Lehr- und For­schungs­ver­bund zu schaffen.

§ 3  Gemeinnützigkeit

  1. Der Ver­ein ver­folgt aus­schließ­lich und unmit­tel­bar gemein­nüt­zi­ge Zwe­cke im Sin­ne des Abschnitts »Steu­er­be­güns­tig­te Zwe­cke« der Abga­ben­ord­nung, und zwar durch die För­de­rung kri­ti­scher For­schung und Leh­re an der Uni­ver­si­tät Frank­furt und der ent­spre­chen­den Maß­nah­men, wie sie unter § 2 Abs. 2 benannt werden.
  2. Der Ver­ein ist selbst­los tätig; er ver­folgt nicht in ers­ter Linie eigen­wirt­schaft­li­che Zwecke.
  3. Mit­tel des Ver­eins dür­fen nur für die sat­zungs­mä­ßi­gen Zwe­cke ver­wen­det wer­den. Die Mit­glie­der erhal­ten kei­ne Zuwen­dun­gen aus Mit­teln des Ver­eins. Es darf kei­ne Per­son durch Aus­ga­ben, die dem Zweck des Ver­eins fremd sind, oder durch unver­hält­nis­mä­ßig hohe Ver­gü­tun­gen begüns­tigt werden.

§ 4  Mitgliedschaft

  1. Mit­glied des Ver­eins kann jede natür­li­che Per­son auf schrift­li­chen Antrag hin wer­den, die die Zie­le des Ver­eins aner­kennt und zu ihrer För­de­rung bei­tra­gen möch­te. Über die Auf­nah­me in den Ver­ein ent­schei­det der Vor­stand. Eine Ableh­nung ist zu begründen.
  2. Die Mit­glied­schaft endet durch Aus­tritt, Aus­schluss oder Tod.
  3. Der Aus­tritt aus dem Ver­ein ist jeder­zeit zuläs­sig. Er muss schrift­lich gegen­über dem Vor­stand erklärt werden
  4. Ein Mit­glied kann aus dem Ver­ein aus­ge­schlos­sen wer­den, wenn sein Ver­hal­ten in gro­ber Wei­se die Zie­le des Ver­eins ver­letzt und die Arbeit des Ver­eins dadurch beein­träch­tigt. Über den Aus­schluss ent­schei­det die Mitgliederversammlung.
  5. Die Ent­schei­dung über den Aus­schluss ist schrift­lich zu begrün­den und dem Mit­glied mit­zu­tei­len. Gegen die Ent­schei­dung kann das Mit­glied Beru­fung an die Mit­glie­der­ver­samm­lung ein­le­gen. Die Beru­fung muss schrift­lich und inner­halb einer Frist von drei Wochen nach Absen­dung der Ent­schei­dung gegen­über dem Vor­stand erfol­gen. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ent­schei­det endgültig.

§ 5  Mit­glieds­bei­trä­ge

  1. Von den Mit­glie­dern kön­nen Jah­res­bei­trä­ge wer­den. Die Höhe des Jah­res­bei­tra­ges und des­sen Fäl­lig­keit wer­den von der Mit­glie­der­ver­samm­lung bestimmt.

§ 6  Rech­te und Pflichten

  1. Mit­glie­der sind berech­tigt, an den durch den Ver­ein orga­ni­sier­ten Pro­gram­men und Ver­an­stal­tun­gen pri­vi­le­giert teil­zu­neh­men. Sie sind über die Akti­vi­tä­ten des Ver­eins zu informieren.
  2. Jedes Mit­glied ist ver­pflich­tet, sich nach der Sat­zung und den wei­te­ren Ord­nun­gen des Ver­eins zu ver­hal­ten. Alle Mit­glie­der sind zu gegen­sei­ti­ger Rück­sicht­nah­me verpflichtet.

§ 7  Orga­ne

Die Orga­ne des Ver­eins sind

  • der Vor­stand,
  • die Mit­glie­der­ver­samm­lung.

§ 8  Vor­stand

  1. Der Vor­stand im Sin­ne des  26 BGB­be­steht aus der oder dem ers­ten Vor­sit­zen­den, der oder dem zwei­ten Vor­sit­zen­den und der Kas­sen­wär­tin oder dem Kas­sen­wart. Der Ver­ein wird gericht­lich und außer­ge­richt­lich durch ein Vor­stands­mit­glied ver­tre­ten. Jedes Vor­stands­mit­glied ist allein vertretungsberechtigt.
  2. Die Ver­ei­ni­gung meh­re­rer Vor­stands­äm­ter in einer Per­son ist unzulässig.
  3. Die Mit­glie­der des Vor­stands sind grund­sätz­lich ehren­amt­lich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen ent­stan­de­nen ange­mes­se­nen Aufwendungen.

§ 9  Zustän­dig­keit des Vorstands

  1. Der Vor­stand führt die Geschäf­te des Ver­eins nach Maß­ga­be der Sat­zung und der Beschlüs­se der Mit­glie­der­ver­samm­lung. Ihm obliegt insbesondere:
  • die Aus­füh­rung von Beschlüs­sen der Mitgliederversammlung,
  • die Lei­tung des Ver­eins und das admi­nis­tra­ti­ve Tagesgeschäft,
  • die Füh­rung der Bücher sowie die Erstel­lung des Haus­halts­pla­nes und des Jahresabschlusses,
  • die Beschluss­fas­sung über die Auf­nah­me und den Aus­schluss von Mit­glie­dern sowie der Strei­chung von Mit­glie­dern von der Mitgliederliste.

§ 10  Amts­dau­er des Vorstands

  1. Der Vor­stand wird von der Mit­glie­der­ver­samm­lung für die Dau­er von zwei Jah­ren gewählt. Die Amts­zeit des Vor­stands beginnt mit der Wahl, er bleibt jedoch nach Ablauf der Amts­zeit bis zu einer Neu­wahl im Amt. Wähl­bar sind nur Ver­eins­mit­glie­der, die das 18. Lebens­jahr voll­endet haben. Wie­der­wahl eines Vor­stands­mit­glie­des ist zulässig.
  2. Mit der Been­di­gung der Ver­eins­mit­glied­schaft endet auch die Mit­glied­schaft im Ver­eins­vor­stand. Schei­det ein Mit­glied des Vor­stands vor­zei­tig aus, so bestim­men die ver­blei­ben­den Vor­stands­mit­glie­der für die rest­li­che Amts­dau­er einen Nachfolger.

§ 11  Beschluss­fas­sung des Vorstands

  1. Der Vor­stand fasst sei­ne Beschlüs­se in Sit­zun­gen mit ein­fa­cher Mehr­heit der abge­ge­be­nen Stim­men. Der Vor­stand ist beschluss­fä­hig, wenn min­des­tens die Hälf­te sei­ner Mit­glie­der anwe­send ist. Bei Stim­men­gleich­heit ent­schei­det die Stim­me der bei­den Vorsitzenden.
  2. Einer der bei­den Vor­sit­zen­den beruft die Vor­stands­sit­zun­gen ein und lei­tet sie. Die Beschlüs­se des Vor­stands sind zu pro­to­kol­lie­ren und vom Sit­zungs­lei­ter zu unterschreiben.
  3. Der Vor­stand kann sei­ne Beschlüs­se auch im schrift­li­chen oder fern­münd­li­chen Ver­fah­ren fas­sen, sofern kein Vor­stands­mit­glied die­sem Ver­fah­ren widerspricht.

§  12  Mit­glie­der­ver­samm­lung

  1. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung fin­det ein­mal jähr­lich im ers­ten Quar­tal statt.
  2. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist zustän­dig für die
  • Ent­ge­gen­nah­me der Berich­te des Vorstands,
  • Ent­ge­gen­nah­me des Berichts der Kassenprüfer,
  • Wahl des Vorstands,
  • Wahl der Kassenprüfer,
  • Fest­set­zung von Bei­trä­gen sowie deren Fälligkeit,
  • Geneh­mi­gung des Haushaltsplans,
  • Beschluss­fas­sung über die Ände­rung der Sat­zung und über die Auf­lö­sung des Vereins,
  • Ent­schei­dung über die Auf­nah­me neu­er und den Aus­schluss von Mit­glie­dern in Berufungsfällen,
  • Ent­schei­dung über die Ein­rich­tung von Abtei­lun­gen und deren Leitung,
  • Beschluss­fas­sung über Anträge.

§ 13  Außer­or­dent­li­che Mitgliederversammlung

  1. Eine außer­or­dent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung fin­det statt, wenn das Inter­es­se des Ver­eins es erfor­dert oder wenn 1/5 der Mit­glie­der es schrift­lich unter Anga­be der Grün­de beim Vor­stand beantragt.

§ 14  Ein­be­ru­fung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung wird vom Vor­stand mit einer Frist von zwei Wochen schrift­lich unter Anga­be der Tages­ord­nung ein­be­ru­fen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absen­dung des Ein­la­dungs­schrei­bens fol­gen­den Tag. Das Ein­la­dungs­schrei­ben gilt dem Mit­glied als zuge­gan­gen, wenn es an die letz­te vom Mit­glied dem Ver­ein bekannt gege­be­ne Adres­se gerich­tet ist. Die Tages­ord­nung setzt der Vor­stand fest.
  2. Anträ­ge zur Ergän­zung der Tages­ord­nung kön­nen von jedem Ver­eins­mit­glied ein­ge­bracht wer­den. Sie müs­sen eine Woche vor der Ver­samm­lung dem Vor­stand schrift­lich mit Begrün­dung vor­lie­gen. Der Ver­samm­lungs­lei­ter hat die Ergän­zung zu Beginn der Ver­samm­lung bekannt zu geben.
  3. Über die Anträ­ge auf Ergän­zung der Tages­ord­nung, die erst in der Mit­glie­der­ver­samm­lung gestellt wer­den, beschließt die Mit­glie­der­ver­samm­lung mit ein­fa­cher Mehr­heit der abge­ge­be­nen Stimmen.
  4. Anträ­ge auf Sat­zungs­än­de­rung müs­sen unter Benen­nung des abzu­än­dern­den bzw. neu zu fas­sen­den Para­gra­fen im genau­en Wort­laut mit der Ein­la­dung zur Mit­glie­der­ver­samm­lung mit­ge­teilt werden.

§ 15  Beschluss­fas­sung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung wird von einer der bei­den Vor­sit­zen­den des Vor­stan­des oder dem bzw. der Kassenwärt_in gelei­tet. Ist kei­nes die­ser Vor­stands­mit­glie­der anwe­send, so bestimmt die Ver­samm­lung die Lei­te­rin oder den Lei­ter mit ein­fa­cher Mehr­heit der abge­ge­be­nen Stim­men. Die Versammlungsleiter_in bestimmt eine_n Protokollführer_in.
  2. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist beschluss­fä­hig, wenn ord­nungs­ge­mäß zu ihr gela­den wur­de. Im Fall der Beschluss­un­fä­hig­keit muss der Vor­stand inner­halb von zwei Wochen eine zwei­te Mit­glie­der­ver­samm­lung mit der glei­chen Tages­ord­nung einberufen.
  3. Die Beschlüs­se wer­den mit ein­fa­cher Mehr­heit der abge­ge­be­nen Stim­men gefasst; bei Stim­men­gleich­heit gibt die Stim­me des Ver­samm­lungs­lei­ters den Aus­schlag. Stimm­ent­hal­tun­gen gel­ten als nicht abge­ge­be­ne Stimmen.
  4. Sat­zungs­än­de­run­gen oder die Auf­lö­sung des Ver­eins kön­nen nur mit einer Mehr­heit von 3/4 der abge­ge­be­nen Stim­men beschlos­sen werden.
  5. Über die Beschlüs­se der Mit­glie­der­ver­samm­lung ist ein Pro­to­koll auf­zu­neh­men, das von dem_der jewei­li­gen Versammlungsleiter_in und dem_der Protokollführer_in zu unter­zeich­nen ist. Es soll fol­gen­de Fest­stel­lun­gen enthalten:
  • Ort und Zeit der Versammlung,
  • die Tages­ord­nung,
  • den_die Versammlungsleiter_in,
  • den_die Protokollführer_in,
  • die Zahl der erschie­ne­nen Mitglieder,
  • die ein­zel­nen Abstim­mungs­er­geb­nis­se und die Art der Abstimmung.

§ 16  Stimm­recht und Wählbarkeit

  1. Stimm­recht besit­zen alle ordent­li­chen Mit­glie­der. Das Stimm­recht kann nur per­sön­lich aus­ge­übt werden.
  2. Gewählt wer­den kön­nen alle ordent­li­chen Mit­glie­der, die das 18. Lebens­jahr voll­endet haben.

§  17  Kas­sen­prü­fung

  1. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung wählt für die Dau­er von einem Jahr eine Kas­sen­prü­fe­rin oder einen Kassenprüfer.
  2. Der_die Kassenprüfer_in hat die Kas­se des Ver­eins ein­schließ­lich der Bücher und Bele­ge min­des­tens ein­mal im Geschäfts­jahr sach­lich und rech­ne­risch zu prü­fen und dem Vor­stand jeweils schrift­lich Bericht zu erstat­ten. Die_der Kassenprüfer_in erstat­tet der Mit­glie­der­ver­samm­lung einen Prü­fungs­be­richt und bean­tragt bei ord­nungs­ge­mä­ßer Füh­rung der Kas­sen­ge­schäf­te die Ent­las­tung des Schatz­meis­ters sowie der übri­gen Vorstandsmitglieder.

§ 18  Auf­lö­sung des Ver­eins und Vermögensanfall

  1. Die Auf­lö­sung des Ver­eins kann in einer ordent­li­chen oder außer­or­dent­li­chen Mit­glie­der­ver­samm­lung mit der in  16festgelegten Stim­men­mehr­heit beschlos­sen wer­den. Sofern die Mit­glie­der­ver­samm­lung nichts ande­res beschließt, sind die bei­den Vor­sit­zen­den gemein­sam ver­tre­tungs­be­rech­tig­te Liqui­da­to­ren. Die vor­ste­hen­de Vor­schrift gilt ent­spre­chend für den Fall, dass der Ver­ein aus einem ande­ren Grund auf­ge­löst wird oder sei­ne Rechts­fä­hig­keit verliert.
  2. Bei Auf­lö­sung oder Auf­he­bung des Ver­eins oder bei Weg­fall steu­er­be­güns­ti­gen­der Zwe­cke fällt das Ver­mö­gen des Ver­eins an den För­der­ver­ein Aka­de­mi­scher Arbei­ter­lie­der­chor mit Sitz in Frank­furt am Main, der es unmit­tel­bar und aus­schließ­lich zu gemein­nüt­zi­gen Zwe­cken zu ver­wen­den hat.

Frank­furt am Main, den 11. Juni 2019.