Satzung des Vereins Forum kritischer Wissenschaften
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen »Forum kritischer Wissenschaften«. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz »e.V.«.
- Der Sitz des Vereins ist in Frankfurt am Main.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
- Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung gemäß der §§ 51 ff. der Abgabenordnung des Körperschaftssteuergesetztes (KStG).
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
- die Förderung kritischer Forschung und Lehre an der Goethe-Universität. Hierzu setzen wir uns zum einen für die Schaffung von Professuren und wissenschaftlichen Nachwuchsstellen im Bereich Kritischer Theorie ein. Zum anderen koordinieren wir fachbereichsübergreifende Impulse und Kooperationen in diesem Bereich und organisieren gemeinsame Veranstaltungen wie öffentliche Tagungen, Vortragsreihen sowie universitäre Lehrveranstaltungen.
- die Schaffung eines hochschulpolitischen Forums, das den Raum ermöglichen soll für einen fachbereichs- und statusübergreifenden Austausch über die Frage, was es in Frankfurt heißt und heißen sollte, kritische Wissenschaft zu praktizieren.
- die Förderung der gemeinsamen Anliegen der studentischen Initiativen und Fachschaften. In diesem Zusammenhang setzen wir uns für verschiedene bildungs- und hochschulpolitische Anliegen ein, darunter: die Finanzierung Autonomer Tutorien an allen Fachbereichen, die Einrichtung eines Fördertopfes für studentische Projekte und Forschungsvorhaben und das Verfügbarmachen von Räumlichkeiten für studentische Initiativen auf dem IG-Farben-Campus sowie ihrer Vernetzung.
- eine enge Zusammenarbeit mit dem Referat für politische Bildung des Allgemeinen Studierenden Ausschuss (AStA).
- durch die Einwerbung von Drittmitteln, durch die status- und fächerübergreifende Forschungsprojekte im Umfeld der Universität Frankfurt finanziert werden sollen. Langfristiges Ziel ist es dabei, einen universitätsweiten, interdisziplinären Lehr- und Forschungsverbund zu schaffen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung, und zwar durch die Förderung kritischer Forschung und Lehre an der Universität Frankfurt und der entsprechenden Maßnahmen, wie sie unter § 2 Abs. 2 benannt werden.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person auf schriftlichen Antrag hin werden, die die Ziele des Vereins anerkennt und zu ihrer Förderung beitragen möchte. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung ist zu begründen.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
- Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise die Ziele des Vereins verletzt und die Arbeit des Vereins dadurch beeinträchtigt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mitzuteilen. Gegen die Entscheidung kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung muss schriftlich und innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Absendung der Entscheidung gegenüber dem Vorstand erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
- Von den Mitgliedern können Jahresbeiträge werden. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
§ 6 Rechte und Pflichten
- Mitglieder sind berechtigt, an den durch den Verein organisierten Programmen und Veranstaltungen privilegiert teilzunehmen. Sie sind über die Aktivitäten des Vereins zu informieren.
- Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme verpflichtet.
§ 7 Organe
Die Organe des Vereins sind
- der Vorstand,
- die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand im Sinne des 26 BGBbesteht aus der oder dem ersten Vorsitzenden, der oder dem zweiten Vorsitzenden und der Kassenwärtin oder dem Kassenwart. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch ein Vorstandsmitglied vertreten. Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt.
- Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
- Die Mitglieder des Vorstands sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen angemessenen Aufwendungen.
§ 9 Zuständigkeit des Vorstands
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Ihm obliegt insbesondere:
- die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
- die Leitung des Vereins und das administrative Tagesgeschäft,
- die Führung der Bücher sowie die Erstellung des Haushaltsplanes und des Jahresabschlusses,
- die Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern sowie der Streichung von Mitgliedern von der Mitgliederliste.
§ 10 Amtsdauer des Vorstands
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Amtszeit des Vorstands beginnt mit der Wahl, er bleibt jedoch nach Ablauf der Amtszeit bis zu einer Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.
- Mit der Beendigung der Vereinsmitgliedschaft endet auch die Mitgliedschaft im Vereinsvorstand. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so bestimmen die verbleibenden Vorstandsmitglieder für die restliche Amtsdauer einen Nachfolger.
§ 11 Beschlussfassung des Vorstands
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der beiden Vorsitzenden.
- Einer der beiden Vorsitzenden beruft die Vorstandssitzungen ein und leitet sie. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
- Der Vorstand kann seine Beschlüsse auch im schriftlichen oder fernmündlichen Verfahren fassen, sofern kein Vorstandsmitglied diesem Verfahren widerspricht.
§ 12 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt.
- Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die
- Entgegennahme der Berichte des Vorstands,
- Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,
- Wahl des Vorstands,
- Wahl der Kassenprüfer,
- Festsetzung von Beiträgen sowie deren Fälligkeit,
- Genehmigung des Haushaltsplans,
- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
- Entscheidung über die Aufnahme neuer und den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen,
- Entscheidung über die Einrichtung von Abteilungen und deren Leitung,
- Beschlussfassung über Anträge.
§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/5 der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.
§ 14 Einberufung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
- Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung können von jedem Vereinsmitglied eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung vorliegen. Der Versammlungsleiter hat die Ergänzung zu Beginn der Versammlung bekannt zu geben.
- Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
- Anträge auf Satzungsänderung müssen unter Benennung des abzuändernden bzw. neu zu fassenden Paragrafen im genauen Wortlaut mit der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird von einer der beiden Vorsitzenden des Vorstandes oder dem bzw. der Kassenwärt_in geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung die Leiterin oder den Leiter mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Versammlungsleiter_in bestimmt eine_n Protokollführer_in.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß zu ihr geladen wurde. Im Fall der Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand innerhalb von zwei Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen.
- Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
- Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem_der jeweiligen Versammlungsleiter_in und dem_der Protokollführer_in zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:
- Ort und Zeit der Versammlung,
- die Tagesordnung,
- den_die Versammlungsleiter_in,
- den_die Protokollführer_in,
- die Zahl der erschienenen Mitglieder,
- die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.
§ 16 Stimmrecht und Wählbarkeit
- Stimmrecht besitzen alle ordentlichen Mitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
- Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
§ 17 Kassenprüfung
- Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine Kassenprüferin oder einen Kassenprüfer.
- Der_die Kassenprüfer_in hat die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die_der Kassenprüfer_in erstattet der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragt bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters sowie der übrigen Vorstandsmitglieder.
§ 18 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall
- Die Auflösung des Vereins kann in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit der in 16festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die beiden Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehende Vorschrift gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigender Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Förderverein Akademischer Arbeiterliederchor mit Sitz in Frankfurt am Main, der es unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat.
Frankfurt am Main, den 11. Juni 2019.